Alle Betreiber von Internetseiten oder Personen, die Bilder im Netz veröffentlichen sollten sich mit dem Urteil des Landesgerichtes Köln beschäftigen :
Laut dem Gesetz (§ 13 UrhG) steht dem Fotografen grundsätzlich das Urheberrecht an seinem Werk zu, so geregelt im § 72 Urheberrechtsgesetz. Demnach hat er das Recht, seine Urheberschaft anzuerkennen lassen. Form, Aussehen und Art dieser Anerkennung kann er selbst bestimmen. Wer ein Bild/Foto eines Anderen auf seiner Internetseite veröffentlicht, sollte also tunlichst herausfinden, ob der Urheber eben dieses Recht fordert. Gemäß dem § 19a UrhG hat der Urheber – also der Fotograf – das Recht auf öffentliche Zugänglichkeitsmachung.
Das bedeutet:
Er allein kann bestimmen, ob Sein Werk wann von wem wie veröffentlicht wird und Er kann darauf bestehen, als Urheber genannt zu werden.
Fazit:
Ganz egal, ob Sie eine Fotodatei frei oder durch Kauf erworben haben und diese auf Ihrer Internetseite (hierzu gehören demnach auch eigene Seiten auf den sozialen Plattformen) veröffentlichen: Es ist dringlichst anzuraten, den Urheber dirket im Bild zu benennen ! Dann kann nichts mehr schief gehen und Sie laufen nicht Gefahr eine Abmahnung zu erhalten.
Das Gericht akzeptierte nicht die alleinige Nennung des Urhebers auf der Internetseite des Betreibers, da beim Anklicken des Bildes in dem vorliegenden Fall auf eine weitere Plattform weitergeschaltet wurde. Somit wurde das Bild isoliert vom Hinweistext gezeigt, so das dort der Urheber dann nicht mehr erkenntlich war. Das stellt eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97, Abs. 1, 19a, 13 Satz 2 UrhG dar. Das Gericht erkannte zwar, dass es eine große Vielzahl von veröffentlichen Bildern gäbe, bei denen keine Urheberbenennung bestehe. Es sei aber technisch völlig unproblematisch, diese Nennung einzufügen. Deshalb sei es angemessen, bei isolierten Bildern dieses Nachweis anzubringen. Dieses gelte ohne Ausnahmen, denn diese sind gemäß einem früheren Urteil des Oberlandesgerichtes München ehedem nur in sehr strengen Vorraussetzungen anwendbar.
Das AG München hat entschieden, dass ein Fotograf, der für ein Hotel eine Fotoserie erstellt hat, bei Einstellung dieser Fotos ins Internet durch das Hotel das Recht auf Nennung seines Namens hat. Die Übertragung unbeschränkter Nutzungsrechte auf das Hotel beinhalte keinen Verzicht auf Namensnennung. Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Fotografen seien insoweit begründet.
Urhebernennung bei Fotonutzung im Internet per Mouse-Over ist nicht ausreichend
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Internet auch dann ein Aufschlag für die unterlassene Urhebernennung zu zahlen ist, wenn auf den Urheber beim sog. Mouse-Over über das Bild hingewiesen wird. Damit liege lediglich eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führe, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich sei. Der üblicherweise 100prozentige Zuschlag zum Schadensersatz sei in diesem Fall jedoch auf 75 % zu reduzieren.
Doppelter Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung
Ein Fotograf hat auch dann ein Recht darauf, als Urheber genannt zu werden, wenn die Veröffentlichung seiner Bilder im Internet aufgrund fehlender Zustimmung oder Vereinbarung unrechtmäßig geschah. Fehlt dieser Hinweis, so verdoppelt sich der dem Fotografen zustehende Schadensersatzanspruch.
Pflicht zur Urhebernennung kann in den AGB des Urhebers festgelegt werden
Das AG Kassel hat entschieden, dass die Pflicht zur Urhebernennung bei Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts auch in den AGB des Urhebers, die dem Nutzungsvertrag bzw. der Rechnung für die Nutzung beigefügt werden, festgelegt werden kann. Durch Annahme des Vertragsangebots mit Zahlung der Rechnung seien die AGB wirksam einbezogen worden.